IT-Recht als solches gibt es nicht in der deutschen Gesetzgebung. Aber es gibt einzelne Rechtskategorien, die unter anderem auch für Vorgänge im Internet angewendet werden können. Im Folgenden sollen nun einige dieser Rahmenbedingungen kurz skizziert werden – gemäß der Fachanwaltsordnung können entsprechend qualifizierte Juristen jedoch tatsächlich auf ihre Kompetenz im IT-Recht verweisen (gemäß § 5 Abs. R) der FAO).
Im Sinne der so geschilderten rechtlichen Situation gliedert sich nun IT-Recht in…
a) das Vertragsrecht der Informationstechnologien
Hiermit meint man das eigentliche IT-Recht, also alle Verträge in diesem Bereich – nämlich über Dienstleistungen, Hardware und Software. Es kann hier um Vertrieb, Leasing, Vermietung, Verkauf und die Erstellung von Software gehen, um Projekte oder ähnliches.
b) das Recht über den elektronischen Geschäftsverkehr
Hiermit meint man Verbraucherverträge, das Fernabsatzrecht, Internetplattformen, Internetauktionen und alle Verträge, die man über elektronische Medien abschließt (also auch Providerverträge).
c) Elemente des Immaterialgüterrechts
Dies meint das Recht auf geistiges Eigentum (sowohl auf Inhalte im Internet als auch auf Software).
d) das Recht des Datenschutzes
Gesetzliche Bestimmungen im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetz gelten unabhängig vom und auch bereits vor dem Internet. Es geht – grob gesagt – darum, die Privatsphäre bzw. persönliche Daten des Einzelnen vor Missbrauch und vor Verletzung zu bewahren, indem dem Persönlichkeitsrecht entsprochen wird. Dies betrifft etwa den Gebrauch von Verschlüsselungssoftware.
e) das Recht der Kommunikationsdienste und -netze
Hier kommt das Telekommunikationsgesetz (TKG) zur deckenden Anwendung.
f) die öffentliche Vergabe von Leistungen im Rahmen der Informationstechnologien
Hier handelt es sich um das Kartellrecht und das Vergaberecht (dies enthält den wettbewerblichen Dialog; man berücksichtigt hier, dass Auftraggeber des öffentlichen Rechts nicht über hinreichende IT-Kompetenz verfügen, um in eigener Regie Ausschreibungen zu organisieren.
g) Besonderheiten des Strafrechts
Computer- und Internetkriminalität eröffnete seinerzeit einen neuen Raum für Straftaten, deren Bekämpfung und deren Verhinderung. So können IP-Adressen und elektronische Kommunikationsdaten auf gerichtlichen Beschluss hin durch die Provider nachvollziehbar gemacht werden.
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